Satzung der SCHACHFREUNDE BIRKENFELD e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereines

Der im Jahre 1987 gegründete Verein Schachfreunde Birkenfeld e.V." hat seinen Sitz in 55765 Birkenfeld. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Er ist Mitglied der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schachsports nach den Grundsätzen des Amateursports und die Pflege und Förderung der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Neben vertraglich vereinbarten Honoraren werden Fahr- und sonstige Sachkosten erstattet. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Schachsport oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 
§ 5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen und Gerätschaften sowie das Spielmaterial des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht.

 

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1 . wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 8
Mitgliedsbeitrag

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auch kann sie im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10
Mitgliedervemammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre (der Vorstand bleibt bis zur Wahl eine neuen im Amt),

d) Wahl der Kassenprüfer auf zwei Jahre,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

§ 11
Einberufung der Mitgliederverammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Aushang im Vereinslokal und in der örtlichen Presse einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt hat.

 

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorgelegen haben; es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt.

Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zur Übernahme eines Amtes vorliegt.

Falls ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 14
Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Materialwart. Dem erweiterten Vorstand gehören sämtliche Mannschaftsführer als geborene Mitglieder an.

Für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Stellvertreter gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.

 

§ 15
Vertretung des Vereine

Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

§ 16
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist zuständig für die Gründung von Abteilungen und die Bildung von Ausschüssen, die Aufstellung des Haushaltplanes, die Verwendung der Gelder im Rahmen dieses Planes, die Beschlussfassung in vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen oder im BGB festgelegt sind.

 

§ 17
Sitzung und Beschlussfassung des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Mitglied des Vorstande beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 18
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt, oder zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sie schriftlich fordern.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes geht sein Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an die Stadt Birkenfeld, die es verwaltet, bis sich in Birkenfeld wieder ein Schachverein mit gleicher Zielsetzung gründet. Sollte dies innerhalb von einem Jahr nicht der Fall sein, verbleibt das Vermögen bei der Stadt Birkenfeld, die es dann für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Birkenfeld, 06. April 2001

 

Erklärung

Die Satzung vom 27.02.1987 wurde von den stimmberechtigten Mitgliedern in der Mitgliederversammlung am 06.04.2001 durch die Satzung in vorstehender Form ersetzt.

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